Nachteilsausgleich
Menschen mit einer Leistungsbeeinträchtigung können in der beruflichen Grundbildung, in der Berufsmaturitätsausbildung und in den Qualifikationsverfahren Benachteiligungen erfahren, wenn nicht auf Ihre besonderen Bedürfnisse eingegangen wird.
Lernende mit einer Beeinträchtigung (Legasthenie, Dyskalkulie, ADHS etc.) können zu Beginn der Ausbildung ein Gesuch um Nachteilsausgleich einreichen, den Link zu den Formularen finden Sie anschliessend an diesen Text.
Unter dem Begriff „Nachteilsausgleich für Menschen mit Leistungsbeeinträchtigung“ werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, die gegebenen Nachteile auszugleichen, Diskriminierungen zu verhindern und individuelle Anpassungen zu gewähren. Dabei müssen die kognitiven und fachlichen Kompetenzen den in den Verordnungen formulierten Anforderungen entsprechen.
Die Gewährung des Nachteilsausgleichs setzt ein Gutachten einer Fachperson voraus. Dieses Gutachten bezieht sich auf die aktuelle Situation Stufe Sek II und bleibt für die Dauer der Ausbildung gültig.
Der Nachteilsausgleich für den Berufsmaturitätsunterricht muss separat zum Nachteilsausgleich im Berufsschulunterricht bei der Schulleitung beantragt werden. Der Nachteilsausgleich für die Berufsmaturitätsprüfungen bedingt ein weiteres, separates Gesuch, welches Sie auf der Homepage der Erziehungsdirektion des Kantons Bern finden.
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